AGB

 AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme und der Leistungsempfängerin

 

  1. Geltungsbereich

         Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.

 

  1. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

 

  1. Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.

 

(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.

 

(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebammen sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

 

         (4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.

 

  1. Terminregelung

(1) Während der Schwangerschaft findet alle Termine in der Praxis der Hebamme statt („Apfelbäumchen“, Zur Abtei 35, 50859 Köln). Im Wochenbett finden Hausbesuche bis zur U3 Untersuchung des Kindes statt. Danach behält sich die Hebamme das Recht vor weiter Termine ebenfalls in der Hebammenpraxis abzuhalten. (Praxiszeiten: montags 09:00- 12:00 Uhr und dienstags 14:00- 18:00 Uhr).

(2) Zur Dokumentation ihrer Arbeit benötigt die Hebamme ein WLAN-Zugang, den die Leistungsempfängerin auf Nachfrage der Hebamme zur Verfügung stellt.

(3) Die Leistungsempfängerin verpflichtet sich dazu die Hebamme über die Geburt des Kindes am Tag der Geburt zu informieren (per SMS oder E-Mail), damit die Hebamme einen zeitnahen Termin nach Entlassung gewährleisten kann

(4) Die Leistungsempfängerin verpflichtet sich die Hebamme in Kenntnis zu setzen, wenn Sie, ihr Partner/ in und/ oder die Kinder erkrankt sind. Der Hebamme obliegt die Entscheidung, ob ein Termin trotzdem stattfinden kann, ggf. mit Maske. Die Hebamme wird im Fall ihrer Erkrankung ebenfalls informieren und einen Kontakt abwägen. 

 

(5) Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer Toleranzzeit von +/- 30 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen Schwankungen je nach Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebamme ist berechtigt, aus berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und / oder zu verlegen. Die Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In diesem Fall vereinbart die Hebamme mit der Versicherten einen neuen Termin. In dringenden Fällen wendet sich die Versicherte unverzüglich an eine Kinderärztin / einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt den Notruf unter 112.

 

(6) Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Versicherten handelt es sich um eine sogenannte Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden muss. Das heißt, dass die Hebamme ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung langfristig im Voraus plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Versicherte folgendes:

 

(7) Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche Termine. Die Versicherte verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Versicherten nicht wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht anzutreffen war, ist die Versicherte verpflichtet, der Hebamme die hierdurch entfallende Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB). Die Kosten werden in diesem Fall nicht von der Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Versicherte den vereinbarten Termin nicht wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr die geplanten Leistungen - ggf. nebst Wegegeld - nach Maßgabe des Absatzes 7 in Rechnung gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Versicherte das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Mit nachfolgender Unterschrift erklärt sich die Versicherte mit der Vereinbarung zum Ausfallhonorar ausdrücklich einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen zum Ausfallhonorar gelesen, verstanden und keine Nachfragen zu haben.

 

  1. Sprechzeiten und Erreichbarkeit

Die Hebamme leistet keine 24 Stunden Rufbereitschaft.
Die regulären Sprechzeiten lauten wie folgt: Montag bis freitags von 08:30Uhr- 14:30 Uhr, sowie dienstags bis 18:00 Uhr. Am Wochenende und an Feiertagen ist die Hebamme im Frei.
Telefonisch ist die Hebamme ebenfalls zu den oben angegeben Sprechzeiten erreichbar. Um eine ungestörte und zuverlässige Betreuung der Familien zu gewährleisten, werden Anfragen nur zwischen den Terminen beantwortet.

Beratung per SMS und E- Mail sind nicht mehr Bestandteil des Hebammenhilfevertrags und werden der Leistungsempfängerin privat in Rechnung gestellt.

In dringenden Fällen wendet sich die Versicherte unverzüglich an eine Kinderärztin / einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt den Notruf unter 112.

 

  1. Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
  2. a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.
  • Akupunktur
  • Tapen
  • Beratung per Kommunikationsmedium (SMS oder E- Mail)
  • Telefonate, deren Dauer 10min überschreiten
  • Mama Fitness Kurs

Mama Fitness ist zertifiziert als Gesundheits-/ Präventionskurs nach §20 SGB V. Jede gesetzliche Krankenkasse bezuschusst 2x im Jahr eine Teilnahme mit mindestens 75€. Die Teilnehmerin muss sich über die genaue Höhe und Konditionen der Bezuschussung bei ihrer Kasse informieren, da diese variieren können. Die Hebamme hat keine genaue Kenntnis darüber. Die Teilnahmegebühr von 155€ wird nach erfolgreicher Anmeldung der Teilnehmerin in Rechnung gestellt. Am Ende des Kurses erhält diese eine Teilnahmebescheinigung, mit der die Bezuschussung bei der jeweiligen Krankenkasse eingereicht werden kann. Eine Teilnahme von mindestens 80% der Stunden ist hierfür notwendig. 


  1. b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen. Folgende Regelungen gelten:

Schwangerschaft:

  • Max. 2 Kontakt täglich in der Schwangerschaft (persönlich, per Telefonat oder per Videotelefonie, max. insgesamt 90min/ Tag, ein Videotelefonat darf nicht 45min überschreiten, ein Telefonat muss mindestens 5min dauern und darf eine Dauer von 10min nicht überschreiten)
  • Vorsorgeuntersuchungen laut Mutterschaftsrichtlinien (persönlicher Kontakt, max. 30 min.)

Wochenbett:

  • 20 Kontakte (persönlich, per Telefonat oder per Videotelefonie) bis zum 10. Lebenstag des Kindes. (abzüglich 2 Besuche/Tag des Klinikaufenthaltes)
  • in den ersten 3. Lebenstagen des Kindes max. 120min pro Tag
  • ab dem 4. Lebenstag der erste persönliche Besuch max. 120min Länge, danach bis zum 11. Lebenstag max. 90min/ Tag
  • der erste Kontakt in dieser Zeit muss immer persönlich sein, der 2. Kontakt am Tag kann per Videotelefonat erfolgen (max. 30min Länge)
  • ein Telefonat muss mindestens 5 min lang sein und darf eine Dauer von 10min nicht überschreiten
  • 16 Kontakte (persönlich, per Telefonat oder per Videotelefonie, max. 60 min./ Tag) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und der vollendeten 12. Lebenswochen nach der Geburt

Stillzeit:

  • 8 Kontakte bei Still- und Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum vollendeten 9. Lebensmonat oder bis zum Ende der Stillzeit (maximal 45min Länge je Termin)
  • Ein Telefonat zählt als Kontakt und muss mindestens 5 min lang sein und darf eine Dauer von 10min nicht überschreiten

Nach Adoption, bei Pflegekindern und nach Totgeburt gelten teilweise andere Kontingente. Innerhalb der ersten 10. Lebenstage nach Geburt ebenfalls 20 Kontakte, jedoch ab dem 11. Lebenstag nur 8 weitere Kontakte.

Nach Fehlgeburt gelten folgende Kontingente: Innerhalb der ersten 10. Lebenstage nach Geburt 8 Kontakte und ab dem 11. Lebenstag weitere 4 Kontakte.

Hinweis: Für eine weitere Inanspruchnahme der Hebamme wäre sodann eine gesonderte Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen. Dies kann in bestimmten Situationen auch über ein Attest vom Gynäkologen/ in dem Kinderarzt/ Ärztin erfolgen.

 

Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

 

Die Rechnungen werden Ihnen per Mail zugesandt und werden gemäß der Vereinbarung per Überweisung beglichen.

 

 

  1. Abrechnung des Entgelts

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.

 

(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der /des (Name der Einrichtung) nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

 

(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet.

Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.

Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnisse über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.

 

(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.

 

(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

 

(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebammenpraxis besondere Zeit vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.